Artikel 21
(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, der Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wird, zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden bei der Regierung von Irland hinterlegt.
(2) Es tritt für jeden Staat, der ihm beitritt, am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10006026
Dokumentnummer
NOR12066183
alte Dokumentnummer
N4199748998L
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