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Artikel 20 Weltpostverein – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 20

Internationales Büro

Eine Zentralstelle, die am Sitz des Vereins unter der Bezeichnung Internationales Büro des Weltpostvereins tätig ist, von einem Generaldirektor geleitet wird und unter der Aufsicht des Verwaltungsrates steht, dient als Ausführungs-, Unterstützungs-, Verbindungs-, Auskunfts- und Beratungsorgan.

Schlagworte

Ausführungsorgan, Unterstützungsorgan, Verbindungsorgan, Auskunftsorgan

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011375

Dokumentnummer

NOR40117504

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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