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ARTIKEL 20 Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.2018

TEIL V

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 20

Allgemeiner Informationsaustausch

(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls erstatten die Vertragsparteien im Rahmen des Berichterstattungsinstruments des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs vorbehaltlich ihres innerstaatlichen Rechts Bericht über maßgebliche Informationen sowie gegebenenfalls unter anderem über Themen wie

  1. a) in gesammelter Form, Einzelheiten über Beschlagnahmen von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten, Menge, Wert der Beschlagnahmen, Produktbeschreibungen, Herstellungszeit und -ort sowie hinterzogene Steuern,
  2. b) Einfuhr, Ausfuhr, Transit, versteuerter und zollfreier Verkauf und Menge oder Produktionswert von Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten,
  3. c) Tendenzen, Verbergungsmethoden und Vorgehensweisen im Bereich des unerlaubten Handels mit Tabak, Tabakerzeugnissen oder Herstellungsgeräten und
  4. d) je nach Vereinbarung der Vertragsparteien sonstige relevante Informationen.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten miteinander und mit den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um die Fähigkeiten der Vertragsparteien zum Sammeln und zum Austausch von Informationen zu stärken.

(3) Soweit von der übermittelnden Vertragspartei nicht anders angegeben, erachten die Vertragsparteien diese Informationen als vertraulich und als nur zur Verwendung durch die Vertragsparteien bestimmt.

Schlagworte

Herstellungsort

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

20010303

Dokumentnummer

NOR40207307

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