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Artikel 20 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z1 – Menschenhandel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2005

Artikel 20

Artikel 20

Verwahrer und Sprachen

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zum Verwahrer dieses Protokolls bestimmt.

(2) Die Urschrift 2 dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

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2 Für Österreich: Das Original

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004510

Dokumentnummer

NOR40073640

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