vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel 20

Artikel 20 – Spezialisierte Behörden

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Spezialisierung von Personen oder Einrichtungen auf die Korruptionsbekämpfung. Diese genießen im Rahmen der Grundprinzipien der Rechtsordnung der betreffenden Vertragspartei die erforderliche Unabhängigkeit, um ihre Aufgaben wirksam und frei von jedem unzulässigen Druck wahrnehmen zu können. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass das Personal dieser Einrichtungen über eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung und finanzielle Ausstattung verfügt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)