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Artikel 20 Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 20

— ABSCHNITT IV

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 20

Artikel 20

(1) Für die Durchführung der Artikel 15 und 22 Absatz 3 des Abkommens ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten von Sachleistungen nach Abschluß des Leistungsfalles oder für jedes Kalenderhalbjahr geltend zu machen und binnen sechs Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

(2) Für die Durchführung des Artikels 24 Absatz 2 des Abkommens ist der Anspruch auf Teilerstattung der Aufwendungen für Geldleistungen für jedes Kalenderjahr geltend zu machen und binnen drei Monaten nach Eingang der Forderung zu erfüllen.

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