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Artikel 20 Soziale Sicherheit (BRD, Liechtenstein, Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1980

Artikel 20

Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, der Bundesregierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

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