Artikel 20
Der Titel, auf den sich eine Person in ihrem Antrag auf Zwangsvollstreckung in das Binnenschiff beruft, muß hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Voraussetzungen erfüllen, welche die Rechtsordnung des Staates, in dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
20000463
Dokumentnummer
NOR40005241
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