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Artikel 20 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen (Protokoll Nr. 2)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 20

Der Titel, auf den sich eine Person in ihrem Antrag auf Zwangsvollstreckung in das Binnenschiff beruft, muß hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Voraussetzungen erfüllen, welche die Rechtsordnung des Staates, in dem die Vollstreckung durchgeführt werden soll, vorsieht.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

20000463

Dokumentnummer

NOR40005241

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