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Artikel 20 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Der vorliegende Vertrag berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen die beiden Vertragsstaaten angehören und die in diesem Vertrag geregelte Fragen betreffen.

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