Artikel 20 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 20

Beide Seiten begrüßen die Einsetzung eines Österreichischen Beauftragten für Bildungskooperation an einem polnischen Wojewodschaftsinstitut für Methodik zur Fort- und Weiterbildung polnischer Deutschlehrer und zur Verbreitung von Wissen über Österreichische Landeskunde.

Schlagworte

Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125252

alte Dokumentnummer

N7199423288L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)