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Artikel 20 Konvention der Meteorologischen Weltorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.1958

TEIL X

DAS SEKRETARIAT Artikel 20

Artikel 20

Das ständige Sekretariat der Organisation besteht aus dem Generalsekretär und der für die Durchführung der Arbeit der Organisation benötigten Anzahl von Fachleuten und Büropersonal.

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