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Artikel 20 HPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.4.1957

IV. Armenrecht

Artikel 20

In Zivil- und Handelssachen werden die Angehörigen eines jeden Vertragsstaates in jedem anderen Vertragsstaate nach Maßgabe der dort geltenden Gesetze, gleich den Angehörigen dieses letzteren Staates, zum Armenrecht zugelassen.

In den Staaten, in denen ein Armenrecht in Verwaltungssachen besteht, werden die im obigen Absatz erlassenen Bestimmungen auch in den Angelegenheiten angewendet, die vor die auf diesem Gebiet zuständigen Gerichte gebracht werden.

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