Artikel 20
Einzelpersonen und Marktteilnehmer sind berechtigt, in bezug auf Mitteilungen, Anträge und Beschwerden sich in allen offiziellen Sprachen der EFTA-Staaten und Europäischen Gemeinschaften an die EFTA-Überwachungsbehörde zu wenden und von ihr in diesen Sprachen angesprochen oder angeschrieben zu werden. Dies betrifft den gesamten Instanzenzug eines Verfahrens, unabhängig davon, ob dieses durch eine Mitteilung, einen Antrag oder eine Beschwerde oder von Amts wegen durch die EFTA-Überwachungsbehörde eingeleitet wurde.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2020
Gesetzesnummer
10007300
Dokumentnummer
NOR12080037
alte Dokumentnummer
N5199319277L
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