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Artikel 20 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 20

Dumping

Ist ein EFTA-Staat der Ansicht, daß im Handel mit Bulgarien Dumping im Sinne des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens stattfindet, oder ist Bulgarien der Ansicht, daß im Handel mit einem EFTA-Staat Dumping in diesem Sinne stattfindet, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gegen eine solche Praktik in Übereinstimmung mit der Durchführungsvereinbarung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und mit dem Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

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