vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 20

Der Inhaber kann binnen einem Monat nach Eingang der in Artikel 19 bezeichneten Benachrichtigung der Kommission wie auch gegebenenfalls dem lizenzantragstellenden Dritten vorschlagen, einen Schiedsvertrag zu schließen, der die Zuständigkeit des Schiedsausschusses begründet.

Lehnt die Kommission oder der Lizenzantragsteller den Abschluß eines solchen Schiedsvertrags ab, so kann die Kommission den Mitgliedstaat oder seine zuständigen Stellen nicht ersuchen, die Lizenz zu erteilen oder erteilen zu lassen.

Stellt der aufgrund eines Schiedsvertrags angerufene Schiedsausschuß fest, daß das Ersuchen der Kommission den Bestimmungen des Artikels 17 entspricht, so erläßt er eine mit Gründen versehene Entscheidung, welche die Lizenzerteilung zugunsten des Lizenzantragstellers beinhaltet und in der die Bedingungen und die Vergütung für die Lizenz festgesetzt werden, soweit sich die Parteien hierüber nicht geeinigt haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)