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Artikel 20 Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Artikel 20

(1) Im Durchgangsverkehr befindliche Exekutivorgane und nach Maßgabe dieses Vertrags durchbeförderte Häftlinge und Gegenstände unterliegen im Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald-Griesen und Ehrwald-Vils den Bestimmungen des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze)5) mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2. Artikel 2 Absatz 2 des zitierten Abkommens wird aufgehoben.

(2) Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags vom 15. Dezember 1971 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Führung von geschlossenen Zügen (Zügen unter Bahnverschluß) der Österreichischen Bundesbahnen über Strecken der Deutschen Bundesbahn in der Bundesrepublik Deutschland6) in der Fassung des Vertrags vom 5. April 1979 7) erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 7, 9, 15 und 17 des Vertrags vom 21. Dezember 1993 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr von Exekutivorganen und die Durchbeförderung von Häftlingen gelten entsprechend.“

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5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 242/1957

6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1974

7) Kundgemacht in BGBl. Nr. 505/1980

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