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Artikel 20 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 20

Prozessvereinbarungen

Die Parteien des Vertrages können die Bedingungen vereinbaren, unter denen sie ihre Schadenersatzansprüche gegenüber der anderen Partei des Vertrages geltend machen oder darauf verzichten, sie geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20009998

Dokumentnummer

NOR40198008

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