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Artikel 207. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 207.

Bezüglich der auf seinem Gebiete befindlichen Scheidemünzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hat jeder der Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde, oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs, volle Gebarungsfreiheit.

Keinesfalls können diese Staaten wegen der bei ihnen befindlichen Scheidemünzen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung ihrer Staatsangehörigen irgendwelche Ansprüche gegen andere Staaten stellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001110

alte Dokumentnummer

N1192019756S

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