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ARTIKEL 207 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 207

Sonstige Übereinkünfte

Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als beschränke es das Recht von Unternehmern der Vertragsparteien, eine günstigere Behandlung in Anspruch zu nehmen, die in bestehenden oder künftigen internationalen Übereinkunft überen Investitionen vorgesehen ist, bei der ein Mitgliedstaat und die Republik Moldau Vertragsparteien sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183580

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