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Artikel 1 Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Artikel 1

Gegenstand

Entsprechend Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens werden mit dieser Durchführungsvereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung) die Modalitäten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Sicherung des Luftraumes gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft zwischen den österreichischen Luftstreitkräften und der schweizerischen Luftwaffe geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019

Gesetzesnummer

20010577

Dokumentnummer

NOR40213131

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