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Artikel 1 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2003

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts zur Zusammenarbeit zwischen den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden im Bereich der Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgende Straftaten:

  1. 1. Straftaten gegen Leben und Gesundheit (die körperliche Unversehrtheit),
  2. 2. Terrorismus,
  3. 3. illegale Migration, Schlepperei und Menschenhandel,
  4. 4. die Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material,
  5. 5. die illegale Produktion, den illegalen Handel und den Schmuggel von Waffen, Munition und Sprengstoffen,
  6. 6. den Diebstahl von Kunstgegenständen, Kraftfahrzeugen und sonstigen Gütern von erheblichem Wert und den illegalen Handel damit,
  7. 7. die Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln sowie von Wertpapieren und Dokumenten und deren Inverkehrbringung,
  8. 8. die Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche,
  9. 9. die illegale Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr, den illegalen Transport von und Verkehr mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen,
  10. 10. die Computerkriminalität.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfasst insbesondere jene Fälle, in denen Anzeichen dafür vorliegen, dass strafbare Handlungen oder Vorbereitungen hierzu Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben können.

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