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Artikel 1 Wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit (Bosnien - Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Artikel 1

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technologischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017

Gesetzesnummer

20009906

Dokumentnummer

NOR40193800

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