Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft, insbesondere bei der Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben und beim Vollzug ihrer wasserrechtlichen Vorschriften im österreichischen und deutschen Einzugsgebiet der Donau, zusammenarbeiten.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch
- a) Erfahrungsaustausch,
- b) Austausch von Informationen über Vorschriften und Maßnahmen im Bereich der Wasserwirtschaft,
- c) Austausch von Experten,
- d) Austausch von Veröffentlichungen, Vorschriften und Richtlinien,
- e) Teilnahme an fachwissenschaftlichen Veranstaltungen,
- f) Behandlung von Vorhaben im Hoheitsgebiet der Republik Österreich oder der Bundesrepublik Deutschland, die den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet des jeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen können,
- g) Beratungen in der Ständigen Gewässerkommission (Artikel 7).
(3) Der Vertrag regelt nicht Fragen der Fischereiwirtschaft und der Schiffahrt; die Behandlung von Fragen des Schutzes der Gewässer vor Verunreinigung wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10010659
Dokumentnummer
NOR12135519
alte Dokumentnummer
N8199114160J
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