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Artikel 1 Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – Kundmachung von Änderungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2000

Artikel 1

Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung des Internationalen Verbandes für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 3. Oktober 2000, mit dem das Gebührenverzeichnis zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 31/2000) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, dass dieser Beschluss beim Österreichischen Patentamt (1010 Wien, Kohlmarkt 8–10) zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020

Gesetzesnummer

20011143

Dokumentnummer

NOR40222903

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