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Artikel 1 Vereinbarung betreffend die multinationale Übung RECAMP Benin 2004 (Benin)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2004

Artikel 1

1. Die österreichischen Teilnehmer, die sich auf dem Gebiet der Republik Benin (hier in weiterer Folge als Gastland bezeichnet) aufhalten, respektieren die Gesetze und sonstigen Regelungen des Gastlandes.

2. Die österreichischen Teilnehmer haben das Recht, zur Übung im Rahmen der durch diese Vereinbarung festgelegten Regelungen in das Gastland einzureisen, sich in diesem aufzuhalten und dieses wieder zu verlassen. Sie sind berechtigt, in das Gastland ohne Visum, Zoll- oder sonstige Gebühren ein- und auszureisen und sich in diesem mit einem militärischen Identitätsausweis, zusammen mit einem auf die Übung bezogenen Ausweiszeichen aufzuhalten.

3. Die Ausrüstung der österreichischen Teilnehmer und ihre Treibstoffe sind sowohl bei Einfuhr in das Gastland wie auch bei der Ausfuhr aus diesem zollfrei.

4. Die Behörden des Gastlandes erhalten Listen des Personals, der Fahrzeuge, der Waffen und der Munition, die in das Gastland eingeführt werden. Die Grenzübertrittsstellen und die Grenzübertrittstermine werden gemeinschaftlich festgelegt.

5. Die österreichischen Teilnehmer bestimmen einen Verbindungsoffizier, der den Zollbehörden eine Liste des einreisenden Personals und der eingeführten Ausrüstung übergibt.

6. Das Gastland anerkennt zivile und militärische Führerscheine der österreichischen Teilnehmer ohne Notwendigkeit von Veränderungen, Abgaben oder Überprüfungen.

7. Die Nutzung von Kasernen und sonstiger militärischer Infrastruktur des Gastlandes ist kostenfrei. Der für die Übung notwendige Zutritt zu Häfen und Luftfahrteinrichtungen erfolgt unter den administrativen und finanziellen Bedingungen wie für die Streitkräfte des Gastlandes wobei die militärischen Behörden des Gastlandes bei der Erfüllung dieser Bedingungen unterstützen.

8. Medizinische Versorgung in den für die Übung eingerichteten Sanitätseinrichtungen sowie medizinisch indizierte Evakuierung durch militärische Transportmittel erfolgen kostenlos. Die medizinische Versorgung in zivilen Krankenhäusern erfolgt gegen Verrechnung.

9. Die österreichischen Teilnehmer sind ausgenommen von der Rechtssprechung des Gastlandes und von jeglicher Anhaltung im Gastland.

10. Österreich und das Gastland verzichten auf Forderungen wegen Beschädigung ihres Eigentums, ausgenommen die Möglichkeit der Schadenersatzforderung im Falle von schwerwiegender oder vorsätzlicher Schädigung. Das Gastland übernimmt die Entschädigung für Schäden, die Dritten durch die österreichischen Teilnehmer während und anlässlich der Übung zugefügt werden. Im Falle von schwerwiegender oder vorsätzlicher Schädigung hat das Gastland das Recht zur Kompensationsforderung. In beiden Fällen tritt eine gemeinsame Kommission aus Vertretern Österreichs und des Gastlandes zusammen, die über das Bestehen einer schwerwiegenden oder vorsätzlichen Schädigung entscheidet.

Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Geschehen zu Bonn, am 26. November 2004, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

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