Rechtsnormen
Bundesgesetze
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
Artikel 1 Verbot der Verwendung ungenießbarer Gegenstände und Esswaren, sowie das Verkaufen und Feilhalten solcher mit ungenießbaren Gegenständen versehener Esswaren
aktuell keine Fassung in Kraft
Versionen
Versionen vergleichen
aktuell keine Fassung in Kraft
01.7.1975 bis 31.12.1999 (BGBl. I Nr. 191/1999)
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.
Stichworte
RGBl. Nr. 89/1897