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Artikel 1 Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr - Kündig.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1994

Artikel 1

Das Abkommen zwischen dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich einerseits und dem Ministerium für Handel und Industrie von Israel andererseits über die Anerkennung von Zeugnissen über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren zum Zwecke der zollfreien oder zollermäßigten Einfuhr nach Österreich (BGBl. Nr. 234/1976) wurde gemäß seinem Artikel 5 von Österreich mit Note vom 5. August 1993 gekündigt und tritt gemäß derselben Bestimmung mit Ablauf des 3. Juni 1994 außer Kraft.

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