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Artikel 1 UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Artikel 1

Die Vertragsparteien errichten hiermit einen Gemeinsamen Fonds zum Zwecke der Bestreitung der Kosten für größere Reparaturen und Erneuerungen von Gebäuden, Anlagen und technischen Installationen, die sich im Eigentum der Regierung befinden und Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, die in den Abkommen über die gemeinsamen Amtssitzbereiche und die entsprechenden Amtssitze der VN, der IAEO, der UNIDO und der Kommission festgelegt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

10000724

Dokumentnummer

NOR40046513

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