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ARTIKEL 1 Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.2021

ANLAGE I DES UMWELTSCHUTZPROTOKOLLS ZUM ANTARKTIS-VERTRAG

UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG

ARTIKEL 1

VORBEREITUNGSPHASE

  1. 1. Die Umweltauswirkungen beabsichtigter Tätigkeiten, auf die sich Artikel 8 des Protokolls bezieht, werden vor Aufnahme der Tätigkeiten nach geeigneten innerstaatlichen Verfahren geprüft.
  2. 2. Wird festgestellt, dass eine Tätigkeit weniger als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, so kann die Tätigkeit umgehend durchgeführt werden.

ARTIKEL 2

VORLÄUFIGE BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN

  1. 1. Sofern nicht festgestellt worden ist, dass eine Tätigkeit weniger als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, oder sofern nicht eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen nach Artikel 3 vorgenommen wird, erfolgt eine vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen. Diese muss so ausführlich sein, dass geprüft werden kann, ob eine beabsichtigte Tätigkeit mehr als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, und folgendes umfassen:
  1. (a) eine Beschreibung der beabsichtigen Tätigkeit, einschließlich ihres Zweckes, ihres Ortes, ihrer Dauern und ihrer Intensität;
  2. (b) die Prüfung von Alternativen zu der beabsichtigten Tätigkeit und etwaiger Auswirkungen der Tätigkeit, einschließlich der Prüfung kumulativer Auswirkungen im Hinblick auf bereits laufende und bekannte geplante Tätigkeiten.
  1. 2. Ergibt sich aus einer vorläufigen Bewertung der Umweltauswirkungen, dass eine beabsichtigte Tätigkeit wahrscheinlich nicht mehr als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, so kann die Tätigkeit durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass geeignete Verfahren in Gang gesetzt werden, zu denen auch eine Überwachung gehören kann, um die Auswirkungen der Tätigkeit zu prüfen und zu bestätigen.

ARTIKEL 3

UMFASSENDE BEWERTUNGEN DER UMWELTAUSWIRKUNGEN

  1. 1. Ergibt sich aus einer vorläufigen Bewertung der Umweltauswirkungen oder wird anderweitig festgestellt, dass eine beabsichtigte Tätigkeit wahrscheinlich mehr als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, so wird eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorgenommen.
  2. 2. Eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen schließt folgendes ein:
  1. (a) eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, einschließlich ihres Zweckes, ihres Ortes, ihrer Dauer und ihrer Intensität sowie eine Beschreibung möglicher Alternativen zu der Tätigkeit, einschließlich der Alternative, die Tätigkeit zu unterlassen, und die Folgen dieser Alternativen;
  2. (b) eine Beschreibung des Ist-Zustands der Umwelt, mit dem vorausgesagte Veränderungen zu vergleichen sind, und eine Prognose des künftigen Zustands dieser Umwelt für den Fall der Unterlassung der beabsichtigten Tätigkeit;
  3. (c) eine Beschreibung der Methoden und Daten, die für die Voraussage der Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit verwandt wurden;
  4. (d) eine Bewertung der Art, des Ausmaßes, der Dauer und der Intensität der voraussichtlichen unmittelbaren Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit;
  5. (e) eine Prüfung der möglichen mittelbaren oder weniger schwerwiegenden Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit;
  6. (f) eine Prüfung der kumulativen Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit im Hinblick auf laufende und bekannte geplante Tätigkeiten;
  7. (g) die Angabe von Maßnahmen, einschließlich Überwachungsprogrammen, die getroffen werden könnten, um Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mildern und unvorhergesehene Auswirkungen festzustellen, und die dazu dienen, frühzeitig Hinweise auf nachteilige Wirkungen der Tätigkeit zu erhalten und schnell und wirksam auf Unfälle zu reagieren;
  8. (h) die Angabe der unvermeidbaren Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit;
  9. (i) eine Prüfung der Wirkungen der beabsichtigten Tätigkeit auf die die Durchführung wissenschaftlicher Forschung und auf andere bestehende Nutzungen und Werte;
  10. (j) die Angabe von Wissenslücken und Unsicherheiten, die beim Sammeln der nach diesem Absatz erforderlichen Informationen aufgetreten sind;
  11. (k) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der nach diesem Absatz zusammengestellten Informationen;
  12. (l) Name und Anschrift der Person oder Organisation, welche die umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorbereitet hat, sowie die Anschrift, an die Stellungnahmen zu richten sind.
  1. 3. Der Entwurf der umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wird öffentlich zugänglich gemacht und an alle Vertragsparteien verteilt; diese machen ihn ebenfalls für Stellungnahmen öffentlich zugänglich. Für den Eingang von Stellungnahmen wird eine Frist von 90 Tagen eingeräumt.
  2. 4. Der Entwurf der umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wird dem Ausschuss gleichzeitig mit der Verteilung an die Vertragsparteien mindestens 120 Tage vor der darauffolgenden Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag zur Prüfung zugeleitet.
  3. 5. Ein endgültiger Beschluss über die Durchführung der beabsichtigten Tätigkeit im Gebiet des Antarktis-Vertrags wird erst gefasst, wenn der Entwurf der umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen von der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag nach Beratung durch den Ausschuss geprüft werden konnte; jedoch darf der Beschluss über die Durchführung einer beabsichtigten Tätigkeit durch die Anwendung dieses Absatzes nicht länger als 15 Monate nach Verteilung des Entwurfs verzögert werden.
  4. 6. Eine endgültige umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen enthält und behandelt ausführlich oder in zusammengefasster Form die zu dem Entwurf der Prüfung eingegangenen Stellungnahmen. Die endgültige umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen, Mitteilungen über damit zusammenhängende Beschlüsse und jede Auswertung der Bedeutung vorausgesagter Auswirkungen im Vergleich zu den Vorteilen der beabsichtigten Tätigkeit werden spätestens 60 Tage vor Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit im Gebiet des Antarktis-Vertrags an alle Vertragsparteien verteilt, die sie ebenfalls öffentlich zugänglich machen.

ARTIKEL 4

AUF UMFASSENDE BEWERTUNGEN DER UMWELTAUSWIRKUNGEN ZU STÜTZENDE BESCHLÜSSE

Jeder Beschluss darüber, ob eine beabsichtigte Tätigkeit, auf die sich Artikel 3 bezieht, durchgeführt werden soll und wenn ja, ob in der ursprünglichen oder in geänderter Form, stützt sich auf die umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen sowie auf sonstige entsprechende Überlegungen.

ARTIKEL 5

ÜBERWACHUNG

  1. 1. Es werden Verfahren in Gang gesetzt, einschließlich einer geeigneten Überwachung der Schlüsselindikatoren für die Umwelt, um die Auswirkungen einer nach Abschluss einer umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen vorgenommenen Tätigkeit zu prüfen und zu bestätigen.
  2. 2. Die Verfahren nach Absatz 1 und nach Artikel 2 Absatz 2 dienen dazu, die Auswirkungen der Tätigkeit regelmäßig aufzuzeichnen, um unter anderem
  1. (a) Prüfungen zu ermöglichen, um festzustellen, in welchem Umfang die Auswirkungen mit dem Protokoll vereinbar sind, und
  2. (b) Informationen zu beschaffen, die dazu beitragen, die Auswirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mildern, und gegebenenfalls Informationen darüber zu beschaffen, ob die Tätigkeit unterbrochen, eingestellt oder geändert werden muss.

ARTIKEL 6

VERTEILUNG DER INFORMATIONEN

  1. 1. Folgende Informationen werden an die Vertragsparteien verteilt, dem Ausschuss übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht:
  1. (a) eine Beschreibung der in Artikel 1 genannten Verfahren;
  2. (b) eine jährliche Liste von nach Artikel 2 vorgenommenen vorläufigen Bewertungen der Umweltauswirkungen und der daraufhin gefassten Beschlüsse;
  3. (c) aus den nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 in Gang gesetzten Verfahren gewonnene wichtige Informationen und daraufhin getroffene Maßnahmen und
  4. (d) Informationen nach Artikel 3 Absatz 6.
  1. 2. Jede nach Artikel 2 vorgenommene vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen wird auf Ersuchen zugänglich gemacht.

ARTIKEL 7

NOTFÄLLE

  1. 1. Diese Anlage findet keine Anwendung in Notfällen, in denen der Schutz von Menschenleben oder die Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen oder hochwertigen Ausrüstungen oder Einrichtungen oder der Schutz der Umwelt eine Tätigkeit erfordert, bevor die in dieser Anlage festgelegten Verfahren abgeschlossen sind.
  2. 2. Alle Vertragsparteien und der Ausschuss werden sofort über die in Notfällen durchgeführten Tätigkeiten unterrichtet, die sonst eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen erfordert hätten; eine ausführliche Erläuterung der durchgeführten Tätigkeiten wird innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Tätigkeiten vorgelegt.

ARTIKEL 8

ÄNDERUNG ODER ERGÄNZUNG

  1. 1. Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Maßnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Maßnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Maßnahme nicht genehmigen können.
  2. 2. Eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

20011652

Dokumentnummer

NOR40237845

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