Abschnitt I
Artikel 1
Ziel und Anwendungsbereich der Vereinbarung
(1) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine zwischen den Vertragsparteien koordinierte Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG , ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64, (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) zu gewährleisten.
(2) Diese Vereinbarung ist nicht anzuwenden auf
- 1. das Bundesheer und die Heeresverwaltung, soweit ihre Anwendung der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, entgegensteht, und
- 2. Material, das ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 WG 2001 verwendet wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20007141
Dokumentnummer
NOR40126556
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)