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Artikel 1 Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1974

Artikel 1

Jede Person, die an Bord eines im Flug befindlichen Luftfahrzeugs

  1. a) widerrechtlich durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt oder durch eine andere Form der Einschüchterung dieses Luftfahrzeug in Besitz nimmt oder die Herrschaft darüber ausübt oder eine dieser Handlungen zu begehen versucht oder
  2. b) sich an der Begehung oder der versuchten Begehung einer dieser Handlungen beteiligt,

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

10002307

Dokumentnummer

NOR40007018

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