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Artikel 1 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1983

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne des Übereinkommens:

  1. a) bedeutet „LUFTVERUNREINIGUNG“ die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in die Luft, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Schätze und der Ökosysteme sowie von Sachwerten und eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder sonstiger rechtmäßiger Nutzungen der Umwelt ergeben; der Begriff „luftverunreinigende Stoffe“ wird entsprechend ausgelegt;
  2. b) bedeutet „WELTRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE LUFTVERUNREINIGUNG“ Luftverunreinigung, deren physischer Ursprung sich ganz oder teilweise im Jurisdiktionsbereich eines Staates befindet und die schädliche Auswirkungen im Jurisdiktionsbereich eines anderen Staates in einer Entfernung hat, bei der es in der Regel nicht möglich ist, die Beiträge einzelner Emissionsquellen oder Gruppen von Quellen gegeneinander abzugrenzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010445

Dokumentnummer

NOR12133080

alte Dokumentnummer

N8198314894L

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