aufgehoben durch Richtlinie (EU) 2017/1371
PROTOKOLL
AUF GRUND VON ARTIKEL K.3 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DURCH DEN GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IM WEGE DER VORABENTSCHEIDUNG
Die Hohen Vertragsparteien
haben sich auf die nachstehenden Bestimmungen geeinigt, die dem Übereinkommen beigefügt werden:
Artikel 1
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entscheidet nach Maßgabe dieses Protokolls im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des am 27. September 1996 erstellten Protokolls zu diesem Übereinkommen 1), nachstehend als erstes Protokoll bezeichnet.
(1) Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei Unterzeichnung dieses Protokolls oder zu jedwedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen im Wege der Vorabentscheidung nach Maßgabe von Absatz 2 Buchstabe a oder b anerkennen.
(2) Jeder Mitgliedstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgibt, kann angeben, daß
- a) entweder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält,
- b) oder jedes Gericht dieses Mitgliedstaates dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage, die sich bei ihm in einem schwebenden Verfahren stellt und die sich auf die Auslegung des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und des ersten Protokolls zu diesem Übereinkommen bezieht, zur Vorabentscheidung vorlegen kann, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlaß seines Urteils für erforderlich hält.
(1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind anwendbar.
(2) Im Einklang mit der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann jeder Mitgliedstaat unabhängig davon, ob er eine Erklärung gemäß Artikel 2 abgegeben hat oder nicht, in Rechtssachen nach Artikel 1 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.
(1) Dieses Protokoll bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Verwahrer den Abschluß der Verfahren, die nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zur Annahme dieses Protokolls erforderlich sind, sowie alle gemäß Artikel 2 abgegebenen Erklärungen.
(3) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach der Notifizierung gemäß Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsakts über die Fertigstellung dieses Protokolls durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als letzter vornimmt, in Kraft. Es tritt jedoch frühestens zur gleichen Zeit wie das Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(1) Dieses Protokoll steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(3) Der Wortlaut dieses Protokolls, der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellt wird, ist verbindlich.
(4) Dieses Protokoll tritt für den beitretenden Mitgliedstaat neunzig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls in Kraft, wenn es bei Ablauf des genannten Neunzig-Tage-Zeitraums noch nicht in Kraft ist.
Jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird und der dem Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften gemäß dessen Artikel 12 beitritt, muß die Bestimmungen dieses Protokolls annehmen.
(1) Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertragspartei ist, kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Änderungsanträge sind dem Verwahrer zu übermitteln, der sie an den Rat weiterleitet.
(2) Die Änderungen werden vom Rat erlassen, der sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.
(3) Auf diese Weise erlassene Änderungen treten gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 in Kraft.
(1) Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist Verwahrer dieses Protokolls.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht die Notifizierungen, Urkunden oder Mitteilungen betreffend dieses Protokoll im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.
GESCHEHEN zu Brüssel am neunundzwanzigsten November neunzehnhundertsechsundneunzig in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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1) ABl. Nr. C 313 vom 23. Oktober 1996, S 1.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019
Gesetzesnummer
20002405
Dokumentnummer
NOR40038277
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