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Artikel 1 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2007

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Verhältnis zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

(1) Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität. Es ist zusammen mit dem Übereinkommen auszulegen.

(2) Das Übereinkommen findet sinngemäß auf dieses Protokoll Anwendung, sofern im Protokoll nichts anderes vorgesehen ist.

(3) Die in Übereinstimmung mit Artikel 6 dieses Protokolls umschriebenen Straftaten werden als in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen umschriebene Straftaten angesehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20005710

Dokumentnummer

NOR40096824

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