Artikel 1
Für die Eintragung eines Standortes in das Standorteverzeichnis gemäß § 16 Abs. 1 UGStVG ist von dem Eintragungswerber bzw. der Eintragungswerberin eine einmalige Verwaltungsabgabe in der Höhe von 7 000 Schilling zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010921
Dokumentnummer
NOR40020425
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