Artikel 1
— I. Vergünstigungen.
Der Schwerkriegsbeschädigtenausweis gilt für folgende Vergünstigungen, soweit sie dem einzelnen Schwerkriegsbeschädigten oder Gleichstehenden zuerkannt worden sind:
- a) die Eintrittspreisermäßigung für Schwerkriegsbeschädigte bei kulturellen Veranstaltungen,
- b) die bevorzugte Abfertigung vor Amtsstellen,
- c) die Benutzung der 2. Wagenklasse mit Fahrausweis 3. Klasse bei Eisenbahnfahrten,
- d) die unentgeltliche Beförderung des ständigen Begleiters oder Führhundes bei Eisenbahnfahrten, Fahrten mit Kraftposten, im Straßenbahnverkehr, im Ortslinienverkehr mit Kraftomnibussen und im S-Bahnverkehr in Berlin und Hamburg sowie die Eintrittspreisermäßigung für den ständigen Begleiter bei kulturellen Veranstaltungen,
- e) die unentgeltliche Beförderung im Straßenbahnverkehr, im Ortslinienverkehr mit Kraftomnibussen und im S-Bahnverkehr in Berlin und Hamburg.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2018
Gesetzesnummer
10008109
Dokumentnummer
NOR40056562
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