Artikel 1
I
Angleichungs- und Ergänzungsbestimmungen für die (Anm.: gegenstandslos).
- 1. Zu § 2 SchiRegV.
- § 2 findet keine Anwendung. § 26 der Jurisdiktionsnorm bleibt unberührt.
- 2. Zu den §§ 41, 42, 59, 60 SchiRegV.
- Anmerkungen, die bei der Zwangsversteigerung des Schiffs oder Schiffsbauwerks oder in einem Insolvenzverfahren gegen den Eigentümer des Schiffs oder Schiffsbauwerks, gegen den Schiffshypothekengläubiger oder den Nießbraucher vorkommen, die Anmerkung des Eigentumsvorbehalts an Maschinen (§ 297 a ABGB., Artikel 24 § 1a der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken) und die Löschung dieser Anmerkungen sind in der für die Eintragung von Verfügungsbeschränkungen vorgesehenen Spalte (§ 41 Abs. 1 Nr. 5, § 42 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Nr. 6, § 59 Abs. 1 Nr. 3 und § 60 Abs. 1 Nr. 5 SchiRegV.) einzutragen.
- 3. Zu den §§ 42, 60 SchiRegV.
- Für die Eintragung eines Pfandrechts aus einer Exekution zur Sicherstellung (Artikel 22 § 37 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken) gilt § 35 Abs. 1 SchiRegV. entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019
Gesetzesnummer
10011248
Dokumentnummer
NOR40040665
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)