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Artikel 1 Schifffahrt – Abkommen über die Benützung des Hafens von Triest (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

Die Gemischte Unterkommission wird ab 19.5.1987 durch die Gemischte Kommission, die aufgrund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die Benützung des Hafens von Triest eingesetzt wird, ersetzt (vgl. Art. 7, BGBl. Nr. 228/1987).

Artikel 1

Die Österreichische Regierung und die Italienische Regierung kommen überein, in Ansehung des Umfanges des österreichischen Verkehrs über Triest im Rahmen der im Handelsabkommen vom 19. Mai 1949 vorgesehenen Gemischten Kommission des österreichisch – italienischen Warenverkehrs eine paritätische Gemischte Unterkommission für Fragen einzusetzen, welche den österreichischen Überseeverkehr von und nach Triest betreffen. Die Unterkommission tritt auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden Teile zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10011298

Dokumentnummer

NOR40084375

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