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Artikel 1 Schiffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1991

Artikel 1

Auf dem österreichischen und jugoslawischen Teile des Donaustromes ist die Schiffahrt für die Handelsschiffe beider vertragschließender Teile auf Grundlage der Gleichberechtigung unter den gleichen Bedingungen und unter der Voraussetzung frei, daß die gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Uferstaates eingehalten werden.

Die Rechtswirkung dieser Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Personen- und Güterbeförderung zwischen den Häfen ein und desselben Staates.

Schlagworte

Personenbeförderung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2020

Gesetzesnummer

10011291

Dokumentnummer

NOR12145542

alte Dokumentnummer

N9195610110D

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