vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1971

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ZUSTELLUNGS- UND RECHTSHILFEERSUCHEN

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden sich auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts sowohl im Streitverfahren als auch im Außerstreitverfahren gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages gegenseitig Rechtshilfe leisten. Diese Bestimmungen sind ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Personen anzuwenden, an die eine Zustellung durchgeführt werden soll oder deren Vernehmung den Gegenstand eines Rechtshilfeersuchens bildet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte