Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.
I. TEIL.
Rechtsschutz, Zustellung und Rechtshilfe in Zivilsachen.
Rechtsschutz.
Artikel 1.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Staaten haben auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Staates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen wie Inländer auftreten.
Diese Bestimmung bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.
Schlagworte
Fremdenrecht
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10001938
Dokumentnummer
NOR12025657
alte Dokumentnummer
N2195513193T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)