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Artikel 1 Raumordnung - Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

Artikel 1

Zur Förderung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung und Raumplanung, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird von den Vertragsparteien eine österreichisch-ungarische Kommission für Raumordnung und Raumplanung (im folgenden Kommission genannt) gebildet.

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