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Artikel 1 Protokoll, betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.1928

Artikel 1

Daß die Hohen Vertragschließenden Teile, soweit sie nicht schon Verträgen angehören, die ihnen diese Verwendung verbieten, dieses Verbot anerkennen, seine Ausdehnung auf die bakteriologischen Kriegsmittel annehmen und übereinkommen, sich untereinander nach dem Wortlaut dieser Erklärung als gebunden zu betrachten.

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden alle Anstrengungen machen, um die anderen Staaten zum Beitritt zu diesem Protokoll zu bestimmen. Dieser Beitritt wird der Regierung der französischen Republik und durch diese allen Signatar- und Beitrittsmächten notifiziert werden. Er wird vom Tage der durch die Regierung der französischen Republik erfolgten Notifikation Wirksamkeit erlangen.

Das gegenwärtige Protokoll, dessen französischer und englischer Text authentisch sind, wird sobald als möglich ratifiziert werden. Es wird das Datum des heutigen Tages tragen.

Die Ratifikationen des gegenwärtigen Protokolls werden an die Regierung der französischen Republik gerichtet werden, die die Hinterlegung jeder der Signatar- oder Beitrittsmächte notifizieren wird.

Die Ratifikations- oder Beitrittsinstrumente werden in den Archiven der Regierung der französischen Republik hinterlegt werden.

Das gegenwärtige Protokoll wird für jede Signatarmacht am Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikation in Kraft treten und von diesem Augenblicke an wird diese Macht gegenüber den anderen Mächten gebunden sein, die die Hinterlegung ihrer Ratifikationen schon vorgenommen haben.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll unterzeichnet.

So geschehen zu Genf in einem einzigen Exemplar am 17. Juni 1925.

Schlagworte

Signatarmacht, Ratifikationsinstrument

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

10000105

Dokumentnummer

NOR12002109

alte Dokumentnummer

N1192815697S

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