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ARTIKEL 1 Privilegien und Immunitäten der EFTA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

TEIL I

Die Assoziation

ARTIKEL 1

Die Europäische Freihandelsassoziation, im folgenden “die Assoziation" genannt, besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen und vor Gericht aufzutreten.

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