Artikel 1
(1) Die Parteien verwenden die in der Verordnung angeführten Termini in der dort festgelegten Bedeutung.
(2) Diese Verwaltungsvereinbarung muss im Einklang mit der Verordnung und der Verordnung der Kommission (EG) 1560/2003 vom 2. September 2003, in der Folge: Durchführungsverordnung, verwendet werden.
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