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Artikel 1 Postpromotionelle Ausbildung liechtensteinischer Ärzte in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1980

Artikel 1

(1) Personen liechtensteinischer Staatsangehörigkeit sind unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen berechtigt, sich in Österreich der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt zu unterziehen und, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, in Ansehung ihrer turnusärztlichen Tätigkeit österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(2) Voraussetzungen für die turnusärztliche Tätigkeit liechtensteinischer Staatsangehöriger in Österreich sind die Eigenberechtigung, das an einer Universität der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde sowie die Eintragung in die österreichische Ärzteliste. Die Österreichische Ärztekammer hat für die in Österreich in Ausbildung stehenden liechtensteinischen Ärzte eine eigene Kartei im Rahmen der österreichischen Ärzteliste anzulegen.

(3) Die in Österreich in Ausbildung stehenden liechtensteinischen Ärzte sind von der Entrichtung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds der Österreichischen Ärztekammer befreit. Sie sind für die Wahlen in die Österreichische Ärztekammer weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

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