ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
- a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention" das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge sowie Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen von beiden Vertragschließenden Teilen angenommen wurden;
- b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden" im Falle der Österreichischen Bundesregierung das Bundesministerium für Verkehr, und im Falle der Regierung der Republik Sri Lanka das Ministerium für Schiffahrt, Luftfahrt und Fremdenverkehr und/oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;
- c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen" ein gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
- d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet" in bezug auf einen Staat die Landgebiete und die daran angrenzenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität des betreffenden Staates;
- e) haben die Ausdrücke „Fluglinie", „Internationale Fluglinie", „Fluglinienunternehmen" und „nicht kommerzielle Landung" die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;
- f) bedeutet „Beförderungsangebot" in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt verfügbare Nutzlast dieses Luftfahrzeuges; und
- g) bedeutet „Beförderungsangebot" in bezug auf „vereinbarte Fluglinie" das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer gegebenen Flugstrecke oder einem Streckenabschnitt betriebenen Frequenz.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10011503
Dokumentnummer
NOR40004609
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