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Artikel 1 Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt für Milchwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1990

Artikel 1

Die Lehrverpflichtung der Lehrer an forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes und der Bundesanstalt für Milchwirtschaft beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

  1. a) im fachtheoretischen Unterricht 1,05 Werteinheiten;
  2. b) in den Gegenständen Religion, Deutsch (einschließlich Schriftverkehr), Rechnen, im rechts- und staatsbürgerlichen Unterricht und in den buchhalterischen Gegenständen 1,05 Werteinheiten;
  3. c) für chemische, physikalische und mikrobiologische Übungen (Praktika) im Labor 0,875 Werteinheiten;
  4. d) im allgemeinbildenden Unterricht, soweit er nicht unter lit. b fällt, 0,875 Werteinheiten und
  5. e) im praktischen Unterricht 0,825 Werteinheiten.

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