Artikel 1
Jeder Vertragsstaat dieses Protokolls („Vertragsstaat“) erkennt die Zuständigkeit des Komitees für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau („Komitee“) 2) für die Entgegennahme und Prüfung von nach Artikel 2 eingereichten Mitteilungen an.
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2) Für Deutschland und die Schweiz (durchgehend): Ausschuss
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