Artikel 1
„Die Abwehr von Gefahren, die durch das Auftreten von elektrischen Potentialunterschieden entstehen können, ist auch dann eine Angelegenheit der „Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG.), wenn die Potentialunterschiede nicht unmittelbar oder mittelbar von einer Anlage zur Herstellung oder Leitung von elektrischem Strom ausgehen.“
Schlagworte
Verwaltungspolizei
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000464
Dokumentnummer
NOR12006980
alte Dokumentnummer
N11969131910
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